Der Gesetzgeber hat spezielle Vorschriften erlassen, die ein besonders grobes Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe stellen. Es droht neben einer Geldstrafe auch eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Außerdem kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.

1. Worum geht es im Verkehrsstrafrecht?

Das Verkehrsstrafrecht umfasst alle Tatbestände, die im Zusammenhang mit dem Fahren von Kraftfahrzeugen, dem Radfahren oder dem Fußgängerverkehr stehen:

Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB ist ein Tatbestand, der sich auf das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen bezieht. Wer in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen.

Es gelten folgende Grenzwerte für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr:

  • 0,0 Promillegrenze für Fahranfänger
    Nach 24 c StVG gilt während der 2-jährigen Probezeit sowie für sämtliche Personen unter 21 Jahren die 0,0 – Promillegrenze.
  • 0,3-1,09 Promille + alkoholbedingte Ausfallerscheinung
    Zu den Ausfallerscheinungen gehören u.a. leichtsinnige Fahrweise, Schlangenlinienfahren, unachtsame Fahrstreifenwechsel, lallende Aussprache, glasig verschwommener Blick und stark gerötete Augen, Herumtorkeln und unsicheres Gehverhalten. Man spricht in diesem Zusammenhang von relativer Fahruntüchtigkeit.
  • Ab 1,1 Promille
    Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille wird zulasten des Beschuldigten unwiderleglich vermutet, dass die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit besteht. Man macht sich strafbar, auch wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorlagen.
Hinweis: Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es zudem eine 0,5 Promillegrenze. Gem. § 24 a StVG droht bei einem Verstoß ein Bußgeld, die Eintragung von Punkten in Flensburg sowie ein Fahrverbot.

Drogen im Straßenverkehr

Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr ist auch auf Fahrten unter Drogeneinfluss anwendbar.

Der Begriff „Trunkenheit“ umfasst also nicht nur den Konsum von Alkohol, sondern auch den von anderen berauschenden Substanzen: Wer durch den Konsum von Drogen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich der Trunkenheit im Verkehr strafbar (§ 316 StGB). Bei einer Gefährdung von Menschen oder von Sachen von bedeutendem Wert kann sogar der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB zur Anwendung kommen.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch schwerwiegende Folgen für die Fahrerlaubnis. Wer regelmäßig Drogen konsumiert, beispielsweise Cannabis, wird häufig als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr eingestuft und verliert seine Fahrerlaubnis. Dies gilt auch für Personen, die von harten Drogen wie Heroin oder Kokain abhängig sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Anwendung des § 316 StGB von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel der Art und der Menge der konsumierten Drogen, der Wirkung der Drogen auf den Fahrzeugführer und der Schwere des Verstoßes.

Bei harten Drogen wie Heroin oder Kokain kann bereits der einmalige Konsum die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr begründen und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.

Die rechtlichen Folgen des Drogenkonsums im Verkehr sind gravierend und sollten nicht unterschätzt werden. Als erfahrener Strafverteidiger kann ich Ihnen in solchen Fällen helfen, die rechtlichen Auswirkungen zu minimieren und gegebenenfalls den Entzug der Fahrerlaubnis abwenden.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Wer andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch grob rücksichtsloses Verhalten oder Fahrlässigkeit gefährdet, macht sich gem. macht sich gem. § 315c StGB strafbar.

Beispiele sind

  • Fahren mit einem Fahrzeug, das nicht sicher oder geeignet für den Straßenverkehr ist
  • Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl es für andere im Verkehr gefährlich sein könnte
  • Überfahren von roten Ampeln
  • Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder riskantes Überholen.
Wichtig: Es muss eine echte Gefahr für Menschen oder Dinge bestanden haben. Eine theoretische Gefährdung („es hätte etwas passieren können“) ist nicht ausreichend.

Beispiel: Ein Fahrer überholt auf einer Landstraße trotz Gegenverkehr und zwingt den entgegenkommenden Fahrer zu einer Vollbremsung, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern. Hier liegt eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.

Hingegen liegt kein Verstoß gegen § 315c StGB vor, wenn ein Fahrer beim Abbiegen einen anderen Verkehrsteilnehmer übersieht, der jedoch rechtzeitig bremsen kann, sodass es zu keiner konkreten Gefahrensituation kommt. Hier wäre höchstens ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gegeben, jedoch keine Gefährdung des Straßenverkehrs.

Strafmaß: Der Straftatbestand des § 315c StGB sieht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei Fahrlässigkeit reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Außerdem droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Unfallflucht

Wer nach einem Unfall im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, begeht Unfallflucht (Fahrerflucht) nach § 142 StGB. Alle Unfallbeteiligten müssen zwingend ihre Kontaktdaten hinterlassen oder die Polizei informieren, selbst bei Bagatellschäden wie einem abgefahrenen Außenspiegel.

Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, um sich vor Strafe zu schützen.

Die Polizei muss bei Bekanntwerden eines Vorfalls Ermittlungen aufnehmen, auch wenn die Absicht oft harmlos war.

Bei Unfallflucht droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Unfalls ab. Weitere mögliche Konsequenzen sind ein Fahrverbot bis zu drei Monaten oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Schließlich drohen bis zu drei Punkte in Flensburg.

Besonders in der Probezeit ist Vorsicht geboten: Diese verlängert sich im Falle einer Fahrerflucht um zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar erforderlich, das mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen wegen Unfallflucht oder will die Polizei Sie dazu vernehmen, behalten Sie bitte Ruhe. Es ist entscheidend, sich vorerst nicht zu äußern. Sie müssen keine Angaben zur Sache zu machen – das Schweigerecht schützt Sie davor, sich versehentlich selbst zu belasten. Denn nicht jede vermeintliche Fahrerflucht kann Ihnen tatsächlich nachgewiesen werden, insbesondere nicht, wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben. Ich kann Sie in dieser Situation unterstützen und Ihnen gezielt bei der Verteidigung helfen und ggfs. eine Einstellung des Verfahrens bewirken. Das ist mir schon häufig gelungen.

2. Wie kann ich Ihnen helfen?

Das Verkehrsstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das fundiertes Fachwissen und strategisches Vorgehen erfordert. Ich bin spezialisiert auf die Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren und unterstütze Sie im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Bei Bedarf arbeite ich mit Gutachtern, Sachverständigen, Verkehrspsychologen und MPU-Beratern zusammen.

Prüfung der Vorwürfe: Ich analysiere die Ermittlungsakte, um die Beweise und die Rechtslage zu prüfen. Dabei lege ich ein besonderes Augenmerk auf die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat. Je früher ich kontaktiert werde, desto besser stehen die Chancen, empfindliche Freiheits- oder Geldstrafen sowie einen Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden.

Praxishinweis: Oft lässt sich das Schlimmste durch eine überzeugende Verteidigung abwenden. Unter bestimmten Umständen ist sogar eine vollständige Einstellung des Verfahrens möglich.
 
Auch wird Mandanten regelmäßig von Anzeigenerstattern fälschlicherweise strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Straßenverkehr, wie Nötigung oder Beleidigung, vorgeworfen. Hierbei erweist sich oft eine gründliche Analyse der Fallakte und eine umfassende Besprechung mit dem Mandanten als besonders hilfreich.

Zusammenarbeit mit Gutachtern und Sachverständigen: Ich unterhalte ein umfassendes Netzwerk von Gutachtern und Kfz-Unfallsachverständigen und konnte in Kooperation mit diesen zahlreiche Fälle zur Einstellung bringen.

Verhandlungen mit den Behörden: Oft lassen sich mildere Sanktionen durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erreichen.

Durch meine langjährige Erfahrung gelingt es mir regelmäßig, die Sperrfrist für einen Entzug der Fahrerlaubnis zu verkürzen oder anstelle eines Fahrerlaubnisentzugs ein Fahrverbot zu erreichen, um so eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu vermeiden.

Verteidigung in der Hauptverhandlung: Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, setze ich mich für Ihre Rechte vor Gericht ein und bringe die entlastenden Argumente vor.

Haben Sie bereits eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten oder sind anderweitig mit einer Verkehrsstraftat konfrontiert?

Es ist entscheidend, dass Sie im Anhörungsbogen oder bei einer polizeilichen Vorladung keine Angaben zur Sache oder zu Ihren Einkommensverhältnissen machen. Ein unüberlegter Satz kann schnell zu einer ungewollten Selbstbelastung führen und den Eindruck von Vorsatz sowie einer höheren Strafbarkeit erwecken. Denken Sie daran: Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als spezialisierter Anwalt für Verkehrsstrafrecht stehe ich Ihnen mit Kompetenz und Engagement zur Seite, um Ihre Interessen zu wahren und die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu erzielen.

Verkehrsstraftaten können vor allem für Berufskraftfahrer schwerwiegende Folgen haben, wie Führerscheinentzug, Fahrverbot, Sperrfristen, Punkte in Flensburg oder die Anordnung einer MPU. Daher ist eine professionelle Verteidigung unerlässlich, um Geld- oder Freiheitsstrafen und weitere Sanktionen möglichst zu vermeiden.