Der komplexe und sensible Rechtsbereich des Sexualstrafrechts befasst sich mit Straftaten, die einen Bezug zur Sexualität haben. Ein Vorwurf – selbst wenn dieser noch nicht bewiesen ist – im Bereich des Sexualstrafrechts kann die soziale Existenz des Verdächtigten nachhaltig zerstören. Als Strafverteidiger mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Sexualstrafrechts bin ich hier, um Ihnen zu helfen, Ihre Rechte zu verstehen und Ihre Verteidigung zu unterstützen.

1. Delikte im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht umfasst eine Fülle komplizierter Straftatbestände. Alle haben gemeinsam, dass sie die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität von Personen verletzen.

In der Praxis sind insbesondere folgende Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts von Bedeutung:

  • Sexuelle Nötigung und sexuelle Übergriffe
  • Vergewaltigung
  • Sexuelle Belästigung
  • Sexueller Missbrauch von Kindern
  • Kinder- und Jugendpornografie

Sexuelle Nötigung und sexuelle Übergriffe

Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung sind zwei verschiedene Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten:

  • Ein sexueller Übergriff § 177 Abs. 1 StGB ist eine Straftat, bei der eine Person gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, ohne Gewalt oder Drohung anzuwenden („Nein heißt Nein“). Dies kann auch das sog. „Stealthing“ umfassen.
  • Eine sexuelle Nötigung ( 177 Abs. 5 StGB) ist eine Straftat, bei der eine Person gegen den Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, indem sie Gewalt oder Drohung anwendet. Dies kann auch die Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers umfassen.
Die juristische Abgrenzung zwischen einem sexuellen Übergriff und sexueller Nötigung erfolgt danach, ob Gewalt angewendet wurde. Wenn Gewalt angewendet wird, liegt eine sexuelle Nötigung vor.

Beispiel: Ein Mann will auf einer Feier eine Frau küssen, ohne dass diese dazu ihre Zustimmung gegeben hat; vielmehr dreht sie sich weg. In diesem Fall liegt ein sexueller Übergriff vor, da der Mann eine sexuelle Handlung ohne die Zustimmung der Frau vorgenommen hat.

Wenn der Mann jedoch die Frau bedroht und sagt: „Wenn du mich nicht küsst, werde ich dir wehtun“, und die Frau dann aus Angst den Kuss duldet, liegt eine sexuelle Nötigung vor. In diesem Fall hat der Mann die Frau durch Drohung dazu gezwungen, eine sexuelle Handlung zu dulden.

Achtung: Nutzt der Täter hingegen das Überraschungsmoment oder die Widerstandsunfähigkeit zur Vornahme einer sexuellen Handlung aus, so kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 StGB in Betracht
Strafmaß: Während das Gesetz für einen sexuellen Übergriff eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, wird eine sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die Strafe kann allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten wird und eine positive Sozialprognose vorliegt.

Vergewaltigung

Die Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und eine der schwersten Straftaten im Sexualstrafrecht.

Die Vergewaltigung ist eine Straftat, bei der eine Person eine andere gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr oder zu anderen sexuellen Handlungen nötigt, indem sie Gewalt oder Drohungen anwendet oder eine schutzlose Lage ausnutzt.

Die Vergewaltigung kommt danach in zwei Szenarien in Betracht:

  1. Vollzug des Beischlafs (Geschlechtsverkehr) oder
  2. Der Täter nimmt besonders erniedrigende Handlungen vor oder lässt diese vom Opfer an sich vornehmen, soweit diese mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (Oral-, Analverkehr).

Beispiel: Ein Mann zwingt eine Frau zum Geschlechtsverkehr, indem er sie körperlich überwältigt und ihre Ablehnung ignoriert. Dies ist eine Vergewaltigung.

Die Grenze der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung ist dann überschritten, wenn Handlungen erfolgen, die mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind.

Strafmaß: Eine Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft.

Sexuelle Belästigung

Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist eine Straftat, die 2016 neu ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Sie bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die zwar unangemessen und unerwünscht sind, aber noch nicht so schwerwiegend wie eine sexuelle Nötigung oder ein sexueller Übergriff. Dazu gehören Verhaltensweisen wie unerwünschte Berührungen, anstößige Bemerkungen oder das absichtliche Zeigen von sexuellen Handlungen oder Bildern, die das Opfer belästigen oder in Verlegenheit bringen.

Es ist also ein Verhalten, das unangemessen und respektlos ist, aber in der Schwere unterhalb der Grenze liegt, die für schwerwiegendere Straftaten wie sexuelle Nötigung oder Übergriffe erforderlich wäre. Auch dieser Straftatbestand ist Ausdruck des Grundsatzes „Nein ist Nein“.

Beispiel: Ein Mann macht einer Kollegin gegenüber ständig unerwünschte sexuelle Kommentare (z.B. anzügliche Bemerkungen über ihre Kleidung) und berührt sie (z.B. Streicheln des Arms). Die Frau hat ihm bereits mehrmals gesagt, dass sie diese Verhaltensweise nicht mag und dass sie ihn bittet, damit aufzuhören. Trotzdem setzt der Täter sein Verhalten fort und macht seine Kollegin dadurch unwohl und unsicher.

Strafmaß: Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Wenn die Tat von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird, kann dies als besonders schwerer Fall eingestuft werden, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ist entscheidend, ob das Opfer jünger oder älter als 14 Jahre alt ist:

Fall 1: Das Kind ist jünger als 14 Jahre

Der Kindesmissbrauch ist in § 176 StGB geregelt und umfasst jede Form von sexueller Handlung, die an einem Kind unter 14 Jahren ausgeübt wird. Dazu zählen auch Situationen, in denen Kinder aufgrund ihrer Reife oder Umstände nicht in der Lage sind, selbstbestimmt zu entscheiden.

Beispiele für sexuelle Handlungen:

  • Geschlechtsverkehr
  • Berührung der Geschlechtsorgane
  • Streicheln unbekleideter Körperstellen wie Brust und Po
Merke: Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sexuelle Handlungen sind daher immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind sein Einverständnis ausdrückt oder ein Täter dies so interpretiert.

Beispiel: Ein 17-Jähriger schläft mit seiner 13-jährigen Freundin. Diese hat zugestimmt. Trotz der Einwilligung des Mädchens liegt jedoch eine Straftat vor, da das Gesetz eindeutige Altersgrenzen für sexuelle Beziehungen festlegt.

Wichtig: Viele Täter berufen sich darauf, über das Alter des Opfers geirrt zu haben. Sie geben beispielsweise (evtl. sogar wahrheitsgemäß) an, das Opfer habe behauptet, es sei 18 Jahre alt, obwohl es in Wirklichkeit erst 13 Jahre alt war. So ein Irrtum schützt allerdings nur unter strengen Voraussetzungen vor einer Strafe.

Fall 2: Das Kind ist älter als 14 Jahre

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind grundsätzlich selbstbestimmt, wenn es um ihre Sexualität geht. Allerdings gibt es gesetzliche Einschränkungen, um sie vor sexueller Ausbeutung und Manipulation zu schützen und ihre Rechte zu wahren.

  • Ausnutzen einer Zwangslage (§ 182 Abs. 1 StGB)

Beispiel: Ein 23-Jähriger übt Druck auf seine 17-jährige Freundin aus, die wirtschaftlich von ihm abhängig ist. Damit nutzt er ihre Zwangslage aus.

  • Sexuelle Handlung gegen Entgelt (§ 182 Abs. 2 StGB)

Beispiel: Ein 22-Jähriger kauft seiner 16-jährigen Freundin eine Kette im Gegenzug für sexuelle Handlungen.

Merke: Altersgrenzen

  • Unter 14 Jahren: Jede sexuelle Handlung ist strafbar.
  • 14-15 Jahre: Strafbarkeit bei Zwangslagen oder älteren Partnern – in diesen Fällen kann die sexuelle Handlung strafbar sein.
  • 16-17 Jahre: Besondere Regelungen bei Abhängigkeitsverhältnissen und Entgelt – in diesen Fällen kann die sexuelle Handlung strafbar sein.
  • Ab 18 Jahren: Volle sexuelle Selbstbestimmung – sofern keine Gewalt oder Nötigung vorliegt, kann der Erwachsene seine eigene Entscheidung über seine sexuelle Aktivität treffen.

Kinder- und Jugendpornografie

Das Gesetz verbietet in § 184b und § 184c StGB quasi sämtlichen Umgang mit Kinder- und Jugendpornografie.

  • Unter Kinderpornographie sind Abbildungen zu verstehen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern – also Personen unter 14 Jahren – zum Gegenstand haben.
  • Betreffen die Darstellungen sexueller Handlungen Personen zwischen 14 und 18 Jahren, liegt Jugendpornografie vor.

Strafbare Handlungen:

  • Es ist strafbar, kinder- oder jugendpornographischem Material zu besitzen oder sich derartiges Material zu beschaffen.
  • Es ist verboten, das Material weiterzugeben oder öffentlich zu machen, z.B. auf Websites oder in sozialen Medien.
  • Auch in privaten oder geschlossenen Gruppen darf kinder- oder jugendpornographisches Material nicht angeboten werden.
  • Es ist auch verboten, sich auf die zuvor genannten Handlungen vorzubereiten.
Achtung: Bereits das bloße Ansehen des entsprechenden Materials stellt einen strafbaren Besitz dar.

Dies gilt insbesondere, wenn durch die Nutzung eines Computers das Material im Browser-Cache automatisch zwischengespeichert wird, wodurch es in den tatsächlichen Besitz des Betrachters übergeht. Auch das temporäre Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers wird als Besitz gewertet und ist strafbar.

Strafmaß:

  • Einfache Fälle der Verbreitung und des Erwerbs: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Bloßer Besitz: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
  • Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Tätigkeit: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Bei Jugendpornografie: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Hinweis: Als Mitglied einer Bande gelten auch Teilnehmer geschlossener Tauschgruppen im Internet.

2. Was kann ich für Sie erreichen?

Die Beschuldigung allein kann zu einer sozialen Ausgrenzung führen und die persönlichen und beruflichen Beziehungen des Verdächtigten schwerwiegend beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, bei Verdacht auf ein Sexualdelikt einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, der als vertrauensvoller Ansprechpartner und Beistand fungiert und die Rechte des Verdächtigten effektiv schützt.

Bei Sexualstraftaten steht häufig alles auf dem Spiel, dazu gehört die bürgerliche Existenz und die berufliche Karriere. Allein das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens kann erhebliche Konsequenzen mit sich bringen.

Ein Anwalt für Sexualstrafrecht kann

  • Ihnen erklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese ausüben können.
  • für Sie eine Verteidigung entwickeln und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.
  • Ihnen helfen, Ihre Strafe zu minimieren.
Wichtig: Anwälte unterliegen der Schweigepflicht. Was immer Sie Ihrem Anwalt anvertrauen, bleibt geheim.

Das Sexualstrafrecht ist ein besonders sensibler Bereich, weshalb Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang oft mit erheblichen Herausforderungen verbunden sind. Opfer und deren Angehörige sind häufig großen psychischen Belastungen ausgesetzt, während im Bereich des Sexualstrafrechts in der Regel auch ein intensiver öffentlicher Aufruhr und enormer Druck von außen bestehen.

Mein Ziel ist es daher immer, ein Ermittlungsverfahren außergerichtlich zum Abschluss zu bringen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht

  1. Alibi und Tatzeitbeweis: Eine der effektivsten Verteidigungsstrategien besteht darin, ein Alibi zu präsentieren. Kann der Angeklagte nachweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt an einem anderen Ort aufgehalten hat, könnte dies zur Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führen.
  2. Anfechtung von Beweisen: Die Verteidigung kann eingereichte Beweise kritisch hinterfragen, um die Unschuldsvermutung zu stärken. Dies umfasst die Aufdeckung von Widersprüchen in Zeugenaussagen, die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie die Infragestellung der Herkunft und Zuverlässigkeit anderer Beweismittel.
  3. Argument der Einvernehmlichkeit: In einigen Fällen kann die Verteidigung vorbringen, dass der sexuelle Kontakt zwischen den Beteiligten einvernehmlich war.
  4. Falsche Anschuldigungen: Es besteht die Möglichkeit, dass Anschuldigungen im Sexualstrafrecht auf falschen Behauptungen beruhen. Die Verteidigung kann aufzeigen, dass das mutmaßliche Opfer persönliche Motive für eine Falschbeschuldigung hatte. Ein aussagepsychologisches Gutachten kann dabei helfen, die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen zu prüfen.
  5. Schuldeingeständnis und Strafmilderung: Ist die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei nachgewiesen, kann die Verteidigung auf eine Strafmilderung abzielen. Ein frühzeitiges Geständnis, das mit einer glaubwürdigen Entschuldigung verbunden ist, sowie der Beginn einer Therapie oder anderer Maßnahmen können das Strafmaß positiv beeinflussen.
  6. Umgang mit digitalen Beweisen: Im Laufe eines Verfahrens kommt es häufig vor, dass Zeugen oder Beteiligte digitale Beweismittel wie Chat-Verläufe, E-Mails oder Social-Media-Nachrichten vorlegen. Solche Daten sind anfällig für Manipulationen oder können durch unsachgemäße Sicherung an Aussagekraft verlieren. Durch meine langjährige Erfahrung und technisches Spezialwissen kann ich die Echtheit der vorgelegten Beweise genau prüfen und darauf aufmerksam machen, wenn diese nicht korrekt forensisch gesichert oder nachträglich verändert wurden.

Strafverteidigung bei Aussage gegen Aussage

Bei Sexualdelikten wie sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigungen handelt es sich oft um eine „Aussage gegen Aussage“-Situation, besonders wenn beispielsweise Ex-Partnerinnen oder Internet-Dates schwerwiegende Vorwürfe erheben.

Der Strafverteidiger muss in solchen Fällen aktiv handeln. Obwohl der Grundsatz „In dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) gilt, wird einem Opfer vor Gericht oft schneller geglaubt, und eine Verurteilung erfolgt häufig schon aufgrund einer einzigen Aussage. Oftmals fehlen zudem sachliche Beweise, was das Verfahren besonders schwierig macht. Solche Fälle werden in großer Zahl vor deutschen Gerichten verhandelt und erfordern eine gründliche Auseinandersetzung mit der Aussage des vermeintlichen Opfers, einschließlich der Hintergründe und Entstehung der Vorwürfe.

3. Meine Strategie

Wurden Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung vorgeladen, haben Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen einer Sexualstraftat erhalten? Oder möchten Sie gegen ein ergangenes Urteil vorgehen und Berufung oder Revision einlegen?

Als erfahrener Anwalt im Bereich des Sexualstrafrechtes vertrete ich Mandanten in Düsseldorf und bundesweit vor allen Gerichten und in allen Instanzen.

In einem vertraulichen und persönlichen Erstgespräch erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall sowie einen detaillierten Ablaufplan für das Sexualstrafverfahren. Ich behandle Ihr Anliegen absolut vertraulich und diskret. Kein Thema muss Ihnen unangenehm sein.

  1. Erstkontakt: In einem ersten Gespräch analysiere ich Ihre individuelle Situation.
  2. Mandatierung: In einem zweiten Schritt erfolgt meine verbindliche Beauftragung durch Sie.
  3. Akteneinsicht: Ich beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte.
  4. Verteidigung: Ich erarbeite gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um eine Bestrafung zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

Sie können sich dabei immer auf höchstmöglichen Schutz und Diskretion verlassen.

Ich unterstütze Sie unabhängig davon, ob sie schuldig sind oder nicht.

Mein Ziel ist es, durch eine gut fundierte Schutzschrift die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, von einer Anklage und damit von einer öffentlichen Hauptverhandlung abzusehen („Einstellung mangels Tatverdacht“). Dies gelingt umso besser, je früher im Ermittlungsverfahren ich kontaktiert werde, denn zu diesem Zeitpunkt kann man das Verfahren noch strategisch lenken und auf die Ermittlungen Einfluss nehmen.

Vor allem Falschbeschuldigungen lassen sich besonders effektiv zu Beginn des Ermittlungsverfahrens aufklären.

Zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten einen Termin kurzfristig.

4. Was tun bei Vorladung, Anklage, Durchsuchung oder Verhaftung?

Wenn Sie mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, sei es durch eine Anklage, eine polizeiliche Vorladung oder sogar eine Verhaftung, geraten viele Menschen in eine Ausnahmesituation. Oft sind Unsicherheit und Überforderung groß, was zu unüberlegten Entscheidungen führen kann. In solchen Momenten ist es entscheidend, die eigenen Rechte zu kennen und sich angemessen zu verhalten, um keine zusätzlichen Nachteile zu riskieren.

Nachfolgend gebe ich Ihnen wichtige Hinweise, wie Sie in diesen schwierigen Situationen handeln sollten, um Ihre Position bestmöglich zu wahren:

  • Ruhe bewahren: Überreaktionen oder impulsive Handlungen können Ihre Position verschlechtern.
  • Machen Sie keine Aussage ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt. Rufen Sie mich umgehend an! Je früher ich für Sie tätig werden kann, desto mehr kann ich für Sie erreichen.Sie haben das Recht zu schweigen. Dieses Schweigerecht schützt Sie vor einer Selbstbelastung und kann nicht gegen Sie verwendet werden. Vermeiden Sie informelle Gespräche oder beiläufige Äußerungen. Wenn Sie noch keinen Strafverteidiger haben, muss die Polizei Sie bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger unterstützen.
Hinweis: Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, besteht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu beantragen.