Das Drogenstrafrecht ist ein komplexes und oft stigmatisierendes Rechtsgebiet, in dem die Folgen einer Anklage gravierend sein können. Ob es um den Besitz, Handel oder die Herstellung von Betäubungsmitteln geht – ohne die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts drohen hohe Geldstrafen, langjährige Haftstrafen und nachhaltige soziale sowie berufliche Nachteile.

1. Worum geht es im Drogenstrafrecht?

Das Drogenstrafrecht befasst sich mit der strafrechtlichen Regulierung des Umgangs mit Betäubungsmitteln gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Ziel ist es, den Missbrauch von Drogen zu verhindern, die öffentliche Gesundheit zu schützen und organisierte Kriminalität zu bekämpfen.

Das BtMG umfasst die Strafbarkeit von

  • Herstellung,
  • Besitz,
  • Handel,
  • Ein- und Ausfuhr sowie
  • Abgabe

von illegalen Substanzen.

Was ist eine Droge?

Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG sind vor allem Substanzen, die aufgrund ihrer Wirkung eine Abhängigkeit hervorrufen können und als gesundheitsschädlich gelten. Welche Stoffe genau dazu gehören, ist abschließend in den Anlagen zum BtMG aufgeführt.

Das Gesetz unterteilt Betäubungsmittel in drei Kategorien:

  1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Diese dürfen weder gehandelt noch abgegeben werden. Beispiele hierfür sind Substanzen wie Heroin oder LSD, die streng verboten sind.
  2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Solche Stoffe können unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden, dürfen jedoch nicht an Endverbraucher abgegeben werden. Dazu zählen insbesondere Grundstoffe zur Herstellung von Drogen, wie Mohnstrohkonzentrat oder Blätter der Coca-Pflanze.
  3. Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Zu dieser Gruppe gehören Medikamente wie Methadon, Morphium und Opioide oder bestimmte Schlafmittel. Diese dürfen gemäß den gesetzlichen Vorgaben von Ärzten verschrieben und in Apotheken abgegeben werden. Auch Personen, die diese Substanzen rechtmäßig verschrieben bekommen, dürfen sie nutzen.

Welche Handlungen sind strafbar nach dem Betäubungsmittelgesetz?

Besitz von Betäubungsmitteln

Der Besitz von Drogen ist gem. § 29 BtMG strafbar. Bereits geringe Mengen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei harten Drogen.

Praxishinweis: Der bloße Konsum von Drogen ist nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht direkt strafbar. Allerdings geht der Konsum in der Regel mit dem Besitz einher. Wenn jemand aber beispielsweise eine Dosis Haschisch nur entgegennimmt und unmittelbar konsumiert („kifft“), kann es je nach den Umständen des Einzelfalls sein, dass keine Strafe verhängt wird.

Herstellung von Betäubungsmitteln

Eine Herstellung gem. § 29 BtMG liegt vor, wenn beispielsweise chemische Substanzen zu einer synthetischen Droge verarbeitet werden.

Handel mit Betäubungsmitteln

Darunter fallen sämtliche Handlungen, die darauf abzielen, den Handel mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern:

  • Einfacher Drogenhandel gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfasst den Verkauf und Transport von Betäubungsmittel wie Kokain oder LSD, den Transport durch und die Organisation von Drogenkurieren oder das Einfordern von Zahlungen für Drogenverkäufe. Auch der Handel mit Cannabis fällt in diese Kategorie.
  • Gewerbsmäßiger Handel, der nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG als besonders schwerer Fall gilt, beschreibt die wiederholte Verkaufstätigkeit von Betäubungsmitteln zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle.
  • Bandenmäßiger Drogenhandel gemäß § 30a BtMG bezeichnet den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die regelmäßig große Mengen Betäubungsmittel handeln.
  • Bewaffneter Drogenhandel liegt vor, wenn jemand während des Drogenhandels eine Waffe mitführt, wie in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG beschrieben. Zu den als Waffen geltenden Gegenständen zählen Schusswaffen, Gaspistolen oder Messer, die jederzeit einsatzbereit sind.

Die Strafen hängen maßgeblich vom Umfang und der Art des Handelns ab:

  • Beim einfachen Drogenhandel drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
  • Beim gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Drogenhandel beginnt die Freiheitsstrafe bei einem bzw. fünf Jahren, jeweils mit Erhöhungen bei bestimmten erschwerenden Umständen, wie dem Verkauf an Minderjährige oder dem Mitführen von Waffen.
  • Das Cannabisgesetz (KCanG) sieht gemilderte Strafen vor, mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und mindestens zwei Jahren für bandenmäßigen oder bewaffneten Handel.

Legalität bestimmter Cannabismengen

Der Erwerb von maximal 25 Gramm Cannabis am Tag oder 50 Gramm pro Monat ist in bestimmten Fällen legal, auch wenn die Substanz auf dem Schwarzmarkt beschafft wird.

Wichtig: Auch die Ein- und Auswahl sowie das Werben für Drogen oder das Verleiten oder öffentliche Auffordern anderer zum Drogenkonsum sind strafbar.

Schwere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Schwerwiegende Verstöße gegen das BtMG werden nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen eingestuft. Diese Straftaten ziehen erhebliche Mindestfreiheitsstrafen nach sich, die bei einem Jahr oder mehr beginnen.

Zu diesen schwerwiegenden Verstößen gehören u.a.

  • Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  • Abgabe an Minderjährige
  • Verursachung von Todesfällen
Schwere Verstöße gegen das BtMG werden rigoros verfolgt und mit harten Strafen belegt. Betroffene sollten sich umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um ihre Rechte zu wahren und mögliche Strafen zu minimieren.

Mengenbegriff nach dem BtMG

Sofern bei den zuvor genannten Delikten von einer „nicht geringen Menge an Drogen“ die Rede ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen Richtwerte nach Wirkstoffgehalten entwickelt:

Betäubungsmittel Wirkstoff „Nicht geringe Mengen“
Amphetamin Amphetaminbase 10 g
Ecstasy MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid 30 g (bei MDE-Base) und 35 g (bei MDE-Hydrochlorid)
Heroin Heroinhydrochlorid 1,5 g
Kokain Kokainhydrochlorid 5 g
Methadon Methadon Hydrochlorid 3 g
Opium Morphin Hydrochlorid 6 g
Methamphetamin

(Crystal Speed)

Metamphetaminbase 5 g

 

Drogen im Straßenverkehr

Neben Straftaten nach dem BtMG kommen im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen auch Verkehrsstraftaten in Betracht: Wer infolge des Drogenkonsums nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug sicher zu steuern, begeht eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.

Sollte dadurch Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden, kann zusätzlich der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht kommen.

Der Ausdruck „Trunkenheit“ schließt hierbei neben Alkohol auch den Konsum anderer berauschender Substanzen ein.

2. Was kann ich für Sie erreichen?

Drogendelikte gehören zu den Bereichen des Strafrechts, in denen besonders hohe Strafen drohen. Freiheitsstrafen können hier schlimmstenfalls ähnliche Dimensionen wie bei Tötungs- oder anderen schweren Straftaten erreichen. Darüber hinaus sind die berufliche Existenz und der soziale Ruf in Gefahr.

Die Schwere der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art und Menge der Substanz, die Rolle des Beschuldigten (Konsument, Händler, Lieferant) und etwaige Vorstrafen.

Praxishinweis: Wenn nur eine geringe Schuld oder kein öffentliches Interesse besteht, kann das Gericht nach § 30a BtMG von einer Strafe absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, erwirbt, sich verschafft oder besitzt.

Ein versierter Anwalt kann entscheidend dazu beitragen, die Folgen eines Drogendelikts zu mildern oder ein Verfahren vollständig abzuwenden – vor allem bei geringeren Mengen, die zum Eigenbedarf bestimmt sind.

Wird gegen Sie oder Ihre Angehörigen ein Strafverfahren wegen Drogenbesitzes oder Drogenhandels eingeleitet, ist es ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen. Idealerweise sollten Sie dies bereits mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter tun. Je eher Sie einen Anwalt hinzuziehen, desto größer ist in der Regel die Chance, ein Verfahren zu einem milden Urteil mit einer niedrigen Strafe zu führen – oder sogar eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen oder einen Freispruch.

Ein erfahrener Anwalt unterstützt Sie in allen Phasen des Strafverfahrens, um Ihre Interessen zu schützen:

  • Überprüfung der Beweislage: Ich prüfe die Rechtmäßigkeit und das Greifen der Beweismittel und decke Schwächen auf.
  • Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft: In vielen Fällen können durch geschickte Verhandlungen Einstellungen des Verfahrens oder Strafminderungen erreicht werden. Ich suche regelmäßig den Kontakt zu Staatsanwaltschaften und fasse nach Rücksprache mit den Mandanten Einlassungen ab mit dem Ziel, Verfahren in ihren Auswirkungen für die Mandanten zumindest zu begrenzen oder Einstellungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu bewirken.
  • Verteidigung vor Gericht: Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, setze ich mich dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt und mildernde Umstände berücksichtigt werden und eine mit dem Mandanten abgestimmte Verteidigungsstrategie Ziel führend umgesetzt wird.
  • Rehabilitation und Schadensbegrenzung: Neben der strafrechtlichen Verteidigung unterstütze ich Sie auch dabei, Ihre berufliche und persönliche Zukunft zu sichern, etwa durch Therapieempfehlungen.

Ohne anwaltliche Vertretung riskieren Sie, dass die vollen strafrechtlichen Konsequenzen ausgeschöpft werden. Dies kann nicht nur Freiheitsstrafen nach sich ziehen, sondern auch Ihren Führerschein, Ihre berufliche Existenz und Ihren Ruf gefährden.

Hinweis: Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem muss in bestimmten Fällen einen sogenannter Pflichtverteidiger bestellt werden.

Therapie statt Strafe

Anstatt die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt abzusitzen, kann der Betroffene eine Suchttherapie beginnen, deren Dauer auf die Strafvollstreckung angerechnet wird. Voraussetzungen sind, dass die begangene Straftat im Betäubungsmittelbereich durch eine Drogenabhängigkeit des Täters bedingt ist und die Freiheitsstrafe maximal zwei Jahre beträgt.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zugunsten einer Therapie ausgesetzt werden, wenn der Straftäter drogenabhängig ist.

Die Möglichkeit, die Vollstreckung nach § 35 BtMG auszusetzen, bietet vor allem jenen eine Chance, bei denen eine Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer schlechten Sozialprognose nicht infrage kommt oder bei denen eine Bewährung widerrufen wurde.

Ich habe als erfahrener Strafverteidiger hier die Möglichkeit, trotz hohen Strafandrohungen für Sie ein deutlich milderes und sozialverträglicheres Ergebnis zu erzielen.

3. Meine Strategie

Ich übernehme in Düsseldorf und bundesweit Mandate im Drogenstrafrecht und stehe jederzeit für einen kurzfristigen persönlichen Termin zur Verführung.

Wichtig: Geben Sie keine Erklärung ab, wenn Sie vernommen oder verhaftet werden. Eine mögliche Einlassung kann auch später – etwa nach Akteneinsicht – verfasst werden.

Als erfahrener Strafverteidiger mit Spezialisierung auf das Drogenstrafrecht biete ich Ihnen:

  • Fundierte Fachkenntnisse: Durch meine langjährige Erfahrung im Strafrecht und regelmäßige Fortbildungen kenne ich die Feinheiten des BtMG und die aktuelle Rechtsprechung.
  • Engagierte und individuelle Betreuung: Jeder Fall ist einzigartig  und ich nehmen mir die Zeit, eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln.
  • Diskretion und Vertraulichkeit: Ich weiß, wie sensibel Vorwürfe im Drogenstrafrecht sind, und sichere Ihnen absolute Vertraulichkeit zu.
  • Beratung zu Erklärungen in der Sache: Ich berate Sie über die Vor- und Nachteile einer Einlassung und übernehme die sorgfältige Formulierung Ihrer Aussage, sollte eine solche sinnvoll sein.
  • Akteneinsicht: Ich werde sofort Akteneinsicht beantragen. Oft werden auch zu Beginn eines Verfahrens Tatvorwürfe erhoben, die sich im weiteren Verlauf des Fallgeschehens aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht halten lassen. Ich prüfe daher, ob die Staatsanwaltschaft möglicherweise von einer Anklage absehen könnte, etwa aufgrund von Maßnahmen wie „Therapie statt Strafe“, oder ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen nur eine geringe Menge Drogen zum Eigenbedarf gefunden wurde.
  • Vermeidung der Bestrafung: Ich unternehme alles dafür, eine Gerichtsverhandlung durch frühzeitige Mandatierung zu verhindern und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Bei Ersttätern, denen nur der Besitz geringer Mengen an Betäubungsmitteln nachgewiesen wird, kann in vielen Fällen eine Verfahrenseinstellung erreicht werden – selbst bei belastenden Beweisen.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, erkläre ich Ihnen dessen Ablauf und entwerfe gemeinsam mit Ihnen die optimale Verhandlungsstrategie:

  • Milde Strafe bzw. Verständigung mit dem Gericht: Sollte die Tat eindeutig nachgewiesen sein, setze ich mich für eine möglichst niedrige Strafe ein, etwa aufgrund einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums, oder strebe eine Strafaussetzung zur Bewährung an. In vielen Fällen ist es möglich, die Vollstreckung der Strafe durch eine Therapie oder andere Maßnahmen zu verhindern. Eine weitere Möglichkeit ist eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft gem. § 257c StPO als Grundlage für eine geringe Strafe.

Gerade im Drogenstrafrecht sollten Sie frühzeitig einen Anwalt kontaktieren, um Fehler zu vermeiden und Ihre Verteidigung optimal vorzubereiten. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden.

Ich biete Ihnen eine schnelle Terminvergabe, insbesondere bei Beschlagnahme oder Untersuchungshaft.