Das Jugendstrafrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet, das sich mit Straftaten von jungen Menschen befasst und auf deren besondere Bedürfnisse und Lebensumstände eingeht. Es unterscheidet sich wesentlich vom Erwachsenenstrafrecht, da der Fokus nicht auf Bestrafung, sondern auf Erziehung und Integration liegt. Als Anwalt für Jugendstrafrecht unterstütze ich in Düsseldorf und bundesweit Jugendliche und ihre Familien dabei, den besten Weg aus einer schwierigen Situation zu finden – kompetent, einfühlsam und lösungsorientiert.

1. Was ist das Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht kommt gem. § 1 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Anwendung, wenn Jugendliche oder Heranwachsende zwischen 14 und 20 Jahren eine Straftat begehen.

Dabei gilt:

  • Jugendliche (14 bis 17 Jahre) unterliegen zwingend dem Jugendstrafrecht, da sie in dieser Altersgruppe als strafmündig gelten, aber noch nicht die Reife eines Erwachsenen besitzen.
  • Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) können je nach Reifegrad und Tat Umstände entweder nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Die Gerichte prüfen dabei, ob der Täter noch jugendtypisch gehandelt hat oder bereits als erwachsen gilt.
Das Ziel des Jugendstrafrechts ist es, den Jugendlichen nicht zu stigmatisieren, sondern ihn zu fördern und ihm die Möglichkeit zu einer Verhaltensänderung zu geben.

Jugendliche und Heranwachsende treffen in ihrer Entwicklung nicht selten Entscheidungen, die aufgrund mangelnder Lebenserfahrung und Reife falsch oder unüberlegt sind. Um diesem oft impulsiven Verhalten gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber das JGG geschaffen. Im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht ermöglicht das JGG deutlich mildere Sanktionen, die darauf abzielen, dem jungen Menschen das Unrecht seines Handelns bewusst zu machen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

2. Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung (StPO), wird jedoch durch die besonderen Regelungen des JGG ergänzt. Diese Vorschriften kommen zwingend bei Jugendlichen und teilweise auch bei Heranwachsenden (§ 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 JGG) zur Anwendung, um deren spezifischen Entwicklungsstand und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Das Verfahren gliedert sich – wie im Erwachsenenstrafrecht – in mehrere Abschnitte:

  • Im Ermittlungsverfahren müssen Jugendstaatsanwälte neben den strafrechtlich relevanten Fakten auch die persönlichen Lebensumstände des Jugendlichen umfassend beleuchten (§§ 43, 44 JGG). Dabei wird besonderer Wert auf die familiären Verhältnisse, den bisherigen Werdegang sowie den seelischen und geistigen Entwicklungsstand gelegt. Gegebenenfalls können Sachverständigengutachten zur Beurteilung schädlicher Neigungen oder des Reifegrads des Beschuldigten eingeholt werden.
    Bei einem hinreichenden Tatverdacht wird Anklage erhoben, andernfalls kann das Verfahren eingestellt werden.

Eine wichtige Besonderheit des JGG ist die sogenannte Diversion (§§ 45, 47 JGG), durch die bei minderschweren Delikten von einer förmlichen Strafverfolgung abgesehen und das Verfahren durch erzieherische Maßnahmen wie gemeinnützige Arbeit beendet werden kann.

Diversion wird verstanden als Verfahrenseinstellung, die – bei hinreichendem Tatverdacht und Vorliegen der Voraussetzung – an die Stelle einer Anklage oder einer Verurteilung tritt. Die Diversion kann auch nach der Anklageerhebung durch das Gericht erfolgen.

  • Im Hauptverfahren gelten besondere Vorschriften, die den Schutz des Jugendlichen sicherstellen. Verfahren gegen Jugendliche finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um Stigmatisierung und Bloßstellung zu vermeiden. Heranwachsende können ebenfalls von dieser Regelung profitieren, wenn es in ihrem Interesse liegt. Jugendliche müssen in der Hauptverhandlung anwesend sein, damit das Gericht sich ein persönliches Bild machen kann und die erzieherische Wirkung gewahrt bleibt. Ihre Erziehungsberechtigten haben ein Anwesenheitsrecht, es sei denn, dies würde dem Verfahren schaden.
    Im Urteil müssen neben der Schilderung der Tat auch die Persönlichkeit und das soziale Umfeld des Jugendlichen berücksichtigt werden.
    Anders als im Erwachsenenstrafrecht wird in der Regel auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.
  • Im Jugendstrafrecht sind die Möglichkeiten, gegen ein Urteil vorzugehen (sog. Rechtsmittelverfahren), bewusst eingeschränkt, um eine zeitnahe strafrechtliche Reaktion zu gewährleisten. Die Strafe soll für den Jugendlichen als unmittelbare Konsequenz der Tat erkennbar sein, da lange Verzögerungen die erzieherische Wirkung beeinträchtigen.
    Nach § 55 Abs. 2 JGG muss sich der Jugendliche zwischen Berufung und Revision entscheiden; beide Rechtsmittel stehen nicht gleichzeitig zur Verfügung. Entscheidungen über Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel können nicht wegen ihrer Auswahl oder ihres Umfangs angefochten werden, sondern nur im Hinblick auf die Schuldfrage.
  • Das Strafvollstreckungsverfahren, der letzte Abschnitt des Strafverfahrens, umfasst die Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils, wie die Einweisung in eine Jugendarrest- oder Jugendstrafanstalt oder die Organisation des Strafantritts. Auch hier stehen pädagogische Gesichtspunkte im Vordergrund, um die Resozialisierung des Jugendlichen zu fördern.

Die Rolle der Jugendgerichtshilfe

Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht ist die Einbindung der Jugendgerichtshilfe. Diese untersucht die Persönlichkeit, das soziale Umfeld und die Entwicklung des Beschuldigten und gibt Empfehlungen zu geeigneten Maßnahmen. Die Jugendgerichtshilfe ist in der Regel auch bei der Hauptverhandlung anwesend und nimmt aktiv Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Gerichts.

Die Jugendgerichtshilfe ist eine der wichtigsten Akteure im Jugendstrafverfahren. Sie vermittelt zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Jugendlichen mit dem Ziel, eine geeignete Lösung im Sinne der erzieherischen Zielsetzung zu finden. Die Empfehlungen der Jugendgerichtshilfe haben oft großen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung.

3. Welche Konsequenzen drohen für jugendliche Straftäter?

Wie bereits erläutert zielen die Konsequenzen im Jugendstrafrecht auf Erziehung und soziale Integration ab. Daher sind Sanktionen meist weniger repressiv als im Erwachsenenstrafrecht. Dennoch können sie erhebliche Auswirkungen auf die Lebensplanung und Zukunft eines Jugendlichen haben.

  • Erziehungsmaßregeln sollen dem Jugendlichen helfen, sein Fehlverhalten zu erkennen und zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Dazu gehören Maßnahmen wie die Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Weisungen (z. B. Schul- oder Arbeitspflicht) oder die Verpflichtung, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
  • Bei schwereren Verstößen können Zuchtmittel verhängt werden, darunter Verwarnungen, die Ableistung gemeinnütziger Arbeit oder der sogenannte Jugendarrest (kurzzeitiger Freiheitsentzug von bis zu vier Wochen).
  • In besonders schweren Fällen, z. B. bei Gewalt- oder Sexualdelikten, kann das Gericht eine Jugendstrafe verhängen, die einem Freiheitsentzug ähnelt. Die Dauer liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren).

Auch wenn diese Sanktionen oft weniger einschneidend sind als die im Erwachsenenstrafrecht, können sie dennoch das weitere Leben prägen – vor allem, wenn es zu einem Eintrag im Erziehungsregister oder Führungszeugnis kommt.

4. Was kann ich für Sie erreichen?

Gerade im Jugendstrafrecht ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten – idealerweise schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, wenn der erste Verdacht gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden bekannt wird. Rufen Sie mich sofort an! Je früher ich für Sie tätig werden kann, desto mehr kann ich für Sie erreichen.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Im Falle einer polizeilichen, staats­anwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vorladung, einer Durchsuchung, Verhaftung oder Anklage sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Erklärungen ohne anwaltlichen Rat abgeben.

Als erfahrener Strafverteidiger und Rechtsanwalt kann ich den Jugendlichen und seine Familie durch den gesamten Prozess begleiten und sicherstellen, dass die Rechte des jungen Mandanten gewahrt werden. Ich lege großen Wert auf einen empathischen Umgang und sehe es als meine Aufgabe, in dieser schwierigen Zeit eine verlässliche Stütze zu sein sowie aktiv für die bestmögliche Lösung zu kämpfen.

  1. Rechtslage klären: Ich kläre den Sachverhalt auf und prüfe, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt und ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Anklage erfüllt sind.
  2. Verteidigung planen: Gemeinsam mit dem Jugendlichen und den Eltern entwickele ich eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf den Charakter des Falls abgestimmt ist. Dabei lege ich besonderen Wert darauf, mögliche erzieherische Maßnahmen gegenüber Strafen zu priorisieren.
  3. Praxishinweis: Viele Verfahren werden aufgrund formaler Fehler bei der Ermittlung eingestellt. Ein erfahrener Anwalt erkennt diese Schwachstellen und nutzt sie zugunsten seines Mandanten.
  4. Beratung zu Diversionsmaßnahmen: Ich schlage Diversionsmaßnahmen vor und arbeite diese aus, um das Verfahren möglichst ohne Verurteilung zu beenden.
  5. Kommunikation mit Behörden: Ich übernehme die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und berate vor Terminen mit der Jugendgerichtshilfe, um den Jugendlichen vor unnötiger Belastung zu schützen.
  6. Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, setze ich mich dafür ein, dass die Tat und ihre Umstände im richtigen Licht betrachtet werden. Mein Ziel ist es, die Folgen so gering wie möglich zu halten.

5. Meine Strategie

Die Übernahme eines Mandats im Jugendstrafrecht erfordert Fingerspitzengefühl, Verständnis und Fachkompetenz.

  • Erstgespräch: In einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten kläre ich die Fakten, Erwartungen und Sorgen. Dabei ist es mir wichtig, dem Jugendlichen zuzuhören und ihn aktiv in die Verteidigung einzubinden.
Rechtsanwälte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Alles, was die Jugendlichen erzählen, wird absolut vertraulich behandelt.
  • Fallanalyse: Ich analysiere die Ermittlungsakte und prüfe, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob die angeführten Beweise gegen den Jugendlichen ausreichen. Unter Umständen können bereits Fehler bei der Polizei zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
  • Zusammenarbeit mit Jugendgerichtshilfe: Ich arbeite eng mit der Jugendgerichtshilfe zusammen, da diese regelmäßig großen Einfluss auf das Gericht hat. Gemeinsam können wir zeigen, dass der Jugendliche bereit ist, Verantwortung zu übernehmen und sich positiv zu entwickeln.
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Jugendstrafe: Mein Ziel ist es, den Jugendlichen vor einer Jugendstrafe oder einem Jugendarrest zu bewahren. Ich schlage Alternativen wie soziale Trainingskurse, gemeinnützige Arbeit oder einen Täter-Opfer-Ausgleich vor, die dem Gericht zeigen, dass der Jugendliche eine zweite Chance verdient hat.

Je früher ich kontaktiert werde, desto besser stehen die Chancen bei der Verteidigung.